Heilpraktiker –

Heilpraktiker

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Facverband Deutscher Heilpraktiker e.V.

Als Heilpraktiker wird in Deutschland bezeichnet, wer die Heilkunde berufs- oder gewerbsmäßig ausübt, ohne als Arzt approbiert zu sein (§ 1 Heilpraktikergesetz). Die Ausübung der Heilkunde als Heilpraktiker bedarf in Deutschland der staatlichen Erlaubnis. Der Heilpraktiker übt seinen Beruf eigenverantwortlich aus und zählt zu den freien Berufen im Sinne von § 18 Einkommensteuergesetz.

In der Schweiz existiert ein entsprechendes Berufsbild, das im Kanton Appenzell-Ausserrhoden Heilpraktiker heißt, im Kanton Baselland Naturarzt, in den Kantonen Graubünden, Thurgau, Schaffhausen und St. Gallen Naturheilpraktiker. Diese und ähnlich bezeichnete Berufe sind je nach Kanton zugelassen, verboten oder geduldet. Eine einheitliche Regelung für die Aus- und Weiterbildung besteht nicht.[1][2]

In Österreich ist die Ausübung der Heilkunst ausschließlich den Ärzten vorbehalten, die Ausübung des Berufes des Heilpraktikers sowie die Ausbildung dazu ist in Österreich durch das Ärztegesetz[3] bzw. das Ausbildungsvorbehaltsgesetz[4] verboten und strafbar. Diese Regelung wurde bereits vom Europäischen Gerichtshof geprüft und als EU-rechtskonform bestätigt.[5]

Das Berufsbild des Heilpraktikers umfasst die allgemeine Heilkundeausübung und wird durch die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ ausgedrückt. Vom Arzt unterscheidet ihn, dass keine akademische Ausbildung vorgeschrieben ist. Deshalb sind seine Befugnisse durch Gesetze und Verordnungen gegenüber denen des Arztes eingeschränkt. So ist es nicht möglich, verschreibungspflichtige Medikamente zu verordnen oder Geburtshilfe zu betreiben oder gemäß Infektionsschutzgesetz bestimmte Infektionskrankheiten zu behandeln. Heilpraktikern ist ohne Einschränkungen die Ausübung der Psychotherapie und Physiotherapie gestattet, jedoch nicht unter der geschützten Bezeichnung Psychotherapeut (§ 1 PsychThG). Personen mit nur beschränkter (sektoraler) Erlaubnis zur Heilkundeausübung ist die Ausübung der allgemeinen Heilkunde jedoch unter Strafandrohung verboten.

Heilpraktiker – Tätigkeitsfelder und Methoden

Heilpraktiker mit Vollzulassung dürfen körperliche und seelische Leiden feststellen und eine eigene Therapie auch mit körperlichen Behandlungen durchführen. Sie wenden für Diagnose und Therapie häufig Methoden der Naturheilkunde oder der Alternativmedizin an. Verschreibungspflichtige Medikamente und Betäubungsmittel dürfen sie nicht verordnen. Generell kann jeder Heilpraktiker diejenigen Verfahren ausüben, die er beherrscht (Therapiefreiheit). Dies können sowohl schulmedizinische als auch naturheilkundliche oder sog. ganzheitliche Verfahren sein. Phantasiebezeichnungen sind nach HWG § 11 Abs. 6 nicht möglich. Häufig führen Heilpraktiker mit Vollzulassung Zusatzbezeichnungen wie:

  • NLP-Therapeut
  • Autogenes Training
  • Hypnose

Der Patient bezahlt in der Regel die Rechnung für seine Behandlung selbst, bis auf die teilweise Erstattung bestimmter Heilverfahren durch einige GKV und eine größere Anzahl von PKV. Das Behandlungsverhältnis regelt sich demnach auch nicht nach der GOÄ.

Nicht tätig werden dürfen Heilpraktiker bei meldepflichtigen Krankheiten, der Zahnmedizin, der Strahlentherapie und der Leichenschau sowie in der Geburtshilfe. Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) dürfen Heilpraktiker keine Geschlechtskrankheiten behandeln. Davon ausgenommen sind Krankheiten der primären Geschlechtsorgane sofern diese nicht sexuell übertragbar sind. Hierzu zählen beispielsweise Menstruationsbeschwerden, Prostatahyperplasie, Ovarialzysten oder Endometriose. Von Heilpraktikern entnommene Blutproben dürfen laut Strafprozessrecht nicht vor Gericht verwendet werden.

Tierheilpraktiker benötigen keine Genehmigung, so dass hier keinerlei Mindestanforderungen eingehalten werden müssen.

Heilpraktiker Potsdam – Heilpraktiker Wannsee

Quell: Wikipedia